Archiv Aktuelles

Umsetzung zusätzlicher risikobasierter Kontrollen für Importe von Bio-Produkten aus Russland, Kasachstan und Ukraine

Im 2016 wurden die Bedingungen für Bio-Importe aus osteuropäischen Staaten durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verschärft (Ecocert IMOswiss informierte, März 2016). Für 2017 wurden diese Bedingungen angepasst. Aus den Empfehlungen im 2016 des BLW wurden für dieses Jahr dringende Empfehlungen – mit Verweis, dass diese künftig auch als Weisung erlassen werden können. Ecocert IMOswiss wird diese Empfehlungen so umsetzen – trotz des rechtlichen Charakters einer dringenden Empfehlung. Warum macht Ecocert IMOswiss dies? Erstens um eine später folgende Weisung des BLW zu vermeiden und weil Ecocert IMOswiss das Risiko für derartige Importe (aus Hochrisiko-Ländern) bewusst ist und Ecocert IMOswiss dazu beitragen möchten, das nur Bio-Ware als Bio vermarktet wird.
NEU ist, dass diese verschärften Importbedingungen nur noch für drei Staaten gelten: Kasachstan, Russland und Ukraine.
Gegenüber dem Vorjahr wurde NEU festgelegt, dass Importe, die aus einem der drei Länder stammen und über ein Drittland (z.B. Türkei) importiert werden, denselben Massnahmen unterzogen werden wie Direktimporte. Hintergrund dafür war die Erkenntnis, dass viele Lieferungen aus diesen Ländern über die Türkei importiert wurden (insbesondere in die EU), und den zusätzlichen Kontrollmassnahmen entgingen.
NEU: Die Schweizer Importeure dürfen selbst die erforderlichen Proben ziehen.

Unverändert bleiben:
  • die betroffenen Bio-Produkte: Getreide, Müllereierzeugnisse, Ölsamen, Sonnenblumenkerne, Futtermittel und Rückstände/Abfälle der Nahrungsmittelindustrie
  • Komplette Dokumentenprüfung VOR der Vermarktung (inkl. Probenahme in der Schweiz) -> Importfreigabe durch Ecocert IMOswiss
  • Die Proben sollen in einem akkreditierten Labor auf Pestizid-Rückstände (Wirkstoffspektrum) und auf Glyphosat untersucht werden (pro Import)
(22.03.2019/loh)

Änderungen Bio-Verordnung auf 01.01.2019

Diese Information ist besonders relevant für Unternehmen die im Bereich Verarbeitung und Import aktiv sind. Nach der Bio-Verordnung WBF (SR910.181) sind zum 01.01.2019 folgende Änderungen in Kraft getreten:

Zusatzstoffe (Anhang 3 Teil A)
Lecithin (E322): die Übergangsfrist zur Verwendung von nicht-biologischem Lecithin läuft Ende Jahr (31.12.18) aus. Ab 01.01.19 muss Bio-Lecithin verwendet werden.
Carnaubawachs (E903): die Übergangsfrist zur Verwendung von nicht-biologischem Carnaubawachs wird um ein Jahr verlängert – bis 31.12.19.

Verarbeitungshilfsstoffe (Anhang 3 Teil B)
Die Übergangsbestimmungen für die Verwendung von nicht-biologischem Carnaubawachs und pflanzlichen Ölen aus nicht-biologischen Rohstoffen werden bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
Naturgips wird ab 01.01.19 neu aufgeführt und ist für die Verwendung bei der Zuckerherstellung zulässig.

Önologische Verfahren (Art. 3c)
Ergänzung hinsichtlich Verfahren und zugelassene Stoffe.

Import – Länderliste und Liste zugelassene Kontrollstellen (Anhang 4 und 4a)
Diverse Anpassungen. Bitte prüfen Sie inwiefern Ihre Importe / Lieferanten davon betroffen sind.

Die Änderungen können auf der Homepage des BLW im Detail eingesehen werden.
(20.03.2019/loh)

Frohes neues Jahr 2019!

Wir wünschen unseren Kunden und Partnern ein gutes und glückliches Jahr 2019 und laden Sie herzlich ein einen Baum mit uns zu pflanzen.

Name & Adresse der IMOswiss AG geändert

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die IMOswiss AG ihren Firmennamen und ihre Adresse geändert hat. Der neue Name lautet Ecocert IMOswiss AG; zugleich haben wir unseren Bürostandort an die Hafenstrasse 50c, CH - 8280 Kreuzlingen verlegt. Der neue Name spiegelt unsere Position als vollwertiges Mitglied der Ecocert Gruppe wider und ermöglicht es uns, von einem renommierten weltweiten Netzwerk mit einem starken Engagement für die Biobewegung, den Umweltschutz und eine hohe Qualitätszertifizierung zu profitieren. Gemeinsam mit unseren Partnern innerhalb der Ecocert Gruppe bieten wir Ihnen ab heute ein umfassendes Spektrum an Dienstleistungen.
(27.06.2018/ih)


Bio-Äquivalenz-Arrangement mit Kanada wird optimiert

Die Herkunft der Bio-Zutaten war bisher auf die Schweiz, auf Kanada, sowie auf die Mitgliedstaaten der EU beschränkt. Ausnahmen bestanden zudem betreffend biologischer Hefe und Bio-Wein. Per 1. Oktober 2016 anerkennen die Schweiz und Kanada ihre Regelungen für die Bio-Produkte – ohne die bisherigen Ausnahmen - als gleichwertig. Anhang 4 der Bio-Verordnung (SR910.181) wurde entsprechend angepasst. Die aktualisierte Bio Verordnung (SR910.181 - Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft) finden Sie auf der Homepage des BLW. Zudem finden Sie die entsprechenden offiziellen Schreibenhier.
(21.10.2016/loh)


Änderungen Bio-Verordnung: Zusatzstoffe / Verarbeitungshilfsstoffe

Wir informieren Sie über Veränderungen in der Bio-Verordnung im Bereich Verarbeitung und Aufbereitung: Die Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe im Anhang 3 der Bio-Verordnung (SR910.181) wurde angepasst. Bitte beachten Sie die jeweiligen Anwendungsbedingungen.
Teil A: zulässige Lebensmittelzusatzstoffe:
  • Neu zugelassen: Gellan, Bio-Bienenwachs und Carnaubawachs
  • Neu zugelassen: Glycerin und Siliciumdioxid für Aromastoffe
  • Lecithin und Carnaubawachs sind nur noch in Bio-Qualität zugelassen. Bis zum 31.12.2018 dürfen noch nicht biologische Qualitäten verwendet werden (Übergangsbestimmung).
Teil B: zulässige Verarbeitungshilfsstoffe:
  • Neu zugelassen: Thiaminhydrochlorid und Diammoniumphosphat (für Obstwein)
  • Neu zugelassen: Essig/Essigsäure (für die Fischverarbeitung)
  • Neu zugelassen: Holzfässer aus zertifiziertem Holz (mit weiteren Einschränkungen)
  • NICHT mehr zugelassen: Kaolin (Aluminium Silicat)
  • Pflanzenöle und Carnaubawachs sind nur noch in Bio-Qualität zugelassen. Bis zum 31.12.2018 dürfen noch nicht-biologische Qualitäten verwendet werden (Übergangsbestimmung).
Die aktualisierte Bio-Verordnung (SR910.181 - Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft) finden Sie auf derHomepage des BLW.
(21.10.2016/loh)


Sustainable Foods Summit in Amsterdam (Niederlande)

IMO unterstützt erneut den Sustainable Foods Summit, der vom 9.-10. Juni in Amsterdam (Niederlande) stattfinden wird. Die 8. Version de Summits setzt den Fokus auf nachhaltige Rohstoffe, Lebensmittelabfälle, Marketing-Entwicklungen und Nachhaltigkeitsinitiativen. Zum ersten Mal wird sich der Summit um Ansätze zur Vermeidung von Nahrungsmittelverlusten in der Lieferkette, sowie von Lebensmittelabfällen auf Verbraucherebene drehen. Seit 2009 stellt der Sustainable Foods Summit ein Raum für Diskussion zentraler Themen hinsichtlich einer Nachhaltigen Entwicklung der Lebensmittelindustrie dar, unter anderem im Bezug auf Öko-Siegel wie beispielsweise Bio, Fair Trade, Rainforest Alliance, UTZ Certified. Der Summit setzt sich zum Ziel neue Horizonte für Öko-Siegel und Nachhaltigkeit in der Lebensmittelindustrie zu erkunden, indem unterschiedliche Akteure wesentliche aktuelle Themen diskutieren und analysieren. Wir laden sie herzlich ein teilzunehmen. Für weitere Informationen...
(19.03.2016/loh)


Verschärfte Kontrollmaßnahmen für Bio-Produkte aus der Ukraine und Nachbarstaaten

Die Schweiz schliesst sich der EU an und verschärft die Importbedingungen aus einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion. Grund dafür sind verschiedene Unregelmässigkeiten und Mängel, die bei Bio-Importen aus diesen Ländern festgestellt wurden (z.B. gefälschte Zertifikate). Die EU-Kommission hat für die Umsetzung die „Guidelines on additional official controls on organic products imported from Ukraine, Azerbaijan, Belarus, Georgia, Kazakhstan, Kyrgyzstan, Moldova, Tajikistan, Uzbekistan and Russian Federation“ am 03.12.2015 herausgegeben. Sollten Sie aus diesen Ländern Bioprodukte importieren, beachten Sie bitte das Vorgehen entsprechend dem offiziellen Schreiben des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Umsetzung der zusätzlichen, risikobasierten Kontrollen.
(07.03.2016/loh)


Unsere besten Wünsche für 2016!

Zur Feier des neuen Jahres, lädt IMO und ECOCERT alle Kunden, Partner und Mitarbeitende ein, einen Baum zu pflanzen. Im Anschluss an die Weltklimakonferenz COP21 und ihre Beschlüsse, die das Bewusstsein für den Klimawandel steigern möchten, wird IMO und ECOCERT die Pflanzung von 1.000 Bäumen durch Reforest’ACTION Projekte rund um die Welt fördern. Unsere Kunden, Partner und Mitarbeitende haben einen Zugang zum ECOCERT/IMO Wald erhalten, damit sie einen Baum im Land ihrer Wahl pflanzen können. Jeder digital in der virtuellen Plattform gepflanzte Baum, wird auch real durch die privaten Partner von Reforest’ACTION (soziale Unternehmen, NGO’s, etc.) in Zusammenarbeit mit verschiedenen öffentlichen Einrichtungen (städtische und regionale Regierungen, Bildungseinrichtungen, etc.) gepflanzt werden. Jeder Teilnehmende trägt zu “der Regenerierung degradierter Wälder und der sozioökonomische Entwicklung der Bevölkerung durch Wiederaufforstung" bei und kann dem gewählten Projekt jederzeit in der Sektion “News” folgen. Wie ein chinesisches Sprichwort sagt: "Die beste Zeit um einen Baum zu pflanzen, war vor 20 Jahren. Die zweitbeste Zeit ist jetzt."



(06.01.2016/loh)


KOR Zertifizierung: Änderung Exporte Süd-Korea

Die Bestimmungen zum Import von Bio-Produkten nach Süd-Korea werden sich im Oktober 2016 ändern, wobei die bisherige Vereinfachung für den Import abgeschaffen wird. Ab Ende Oktober 2016 muss folglich die ganze Lieferkette KOR-zertifiziert sein. Dies bedeutet, dass bei verarbeiteten Bio-Produkten (welche KOR zertifiziert sind) auch KOR-zertifizierte Rohstoffe eingesetzt werden müssen. Nach uns vorliegenden Informationen reicht eine einfache Aufbereitung (z.B. Etikettierung) in der EU nicht aus, um die Produkte unter der Gegenseitigen Anerkennung EU – Süd-Korea zu exportieren.
Bitte finden Sie hierzu den folgenden Ausschnitt:
"Jedoch nur für Kennzeichnung und Verpackungsprozesse, welche in der EU realisiert werden, ist es schwierig das System des Gleichwertigkeitsabkommens zu nutzen, da es Verarbeitungsprozesse berücksichtigt, welche in der EU nicht ausgeführt werden. In diesem Fall, in dem biologische Nutzpflanzen und verarbeitete Produkte in Drittländern – nicht Europa und die USA – produziert werden, müssen diese für die Koreanische Zertifizierung KOR auch in die Zertifizierung mit eingeschlossen werden. Diese Inspektionen sollten gemäß der Koreanischen Verordnung durchgeführt werden.“ (eigene Übersetzung)
(17.12.2015/de,loh)


Meldung von Verdachtsfällen, insbesondere Rückstandsfälle

Das BLW hat die Vorgaben zum Umgang mit Verdachtsfällen und hier insbesondere Fälle, in denen erhöhte Rückstände gefunden werden, konkretisiert.
Die Weisung ist auf den Websites von BLV und BLW in den 3 Amtssprachen aufgeschaltet:

Die einzelnen Beteiligten haben eng zusammenzuarbeiten, damit fristgerecht eine sachgerechte Entscheidung getroffene werden kann. In der Weisung ist definiert wer – wann – wen - informiert und wer für welche Entscheidungen verantwortlich ist.

Für Sie als Unternehmen, das sich am biologischen Landbau und der entsprechenden Weiterverarbeitung beteiligt, hat dies insbesondere folgende Konsequenz: Sollte in Ihrem Verantwortungsbereich ein entsprechender Verdachtsfall festgestellt werden, haben Sie umgehend Ihre Zertifizierungsstelle über diesen und die damit zusammenhängende Abweichungen bzw. potentielle Abweichungen zu informieren. Wir werden dann umgehend die Informationen prüfen, die entsprechenden Behörden informieren und gegebenenfalls weitere Informationen anfordern.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Vorsorgemassnahmen im Rahmen der Selbstkontrolle in die Bewertung mit eingehen.
Die Meldepflicht beschränkt sich nicht nur auf die Feststellung von Rückständen. Sie gilt auch für alle anderen Verdachtsfälle, die die Vorgaben der biologischen Produktion betreffen und den Bio-Status gefährden können: z.B. bei Zukauf von Lieferanten ohne Bio-Zertifikat, bei Import aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten ohne Kontrollbescheinigung, bei Vermischung mit konventionellen Produkten etc.
(16.12.2015/bs,loh)


Äquivalenz-Arrangement für biologische Produkte CH - USA

Die Schweiz und die USA haben sich nach intensiven Verhandlungen auf ein Äquivalenz-Arrangement für biologische Produkte geeinigt. Die Regelungen der Schweiz und der USA für den Biolandbau, die Verarbeitung und Etikettierung von Bioprodukten sowie die Kontrollsysteme werden gegenseitig als gleichwertig anerkannt. Diese gegenseitige Anerkennung gilt per sofort.
Einschränkungen gelten analog zum Arrangement zwischen den USA und der EU für tierische Bio-Produkte aus der Schweiz wie zum Beispiel Käse oder Trockenfleisch, die von Tieren stammen müssen, die NICHT mit Antibiotika behandelt wurden. Zudem müssen Bio-Weine aus den USA oder aus der Schweiz jeweils die besonderen Herstellungs- und Kennzeichnungsregeln gemäss den Bio-Vorschriften des Bestimmunglandes erfüllen. Es braucht aber sowohl für tierische Produkte wie auch für Wein keine separate Zertifizierung.
Für jeden Export von Bio-Produkten in die USA ist eine Import Certificate nötig – dieses ist ein warenbegleitendes Produktzertifikate (ähnlich der Kontrollbescheinigung).
Weitere Details:
• Häufig gestellte Fragen (englisch)
• Pressemitteilung des BLW
• Verordnungsänderung
(15.07.2015/dee, ih)

EU-Bio Zertifikat von IMO für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (inkl. Liechtenstein)

Bisher hat IMO ein Bio-Zertifikat für EU-Bio ausgestellt, wenn Ihr Unternehmen aus der Schweiz Bio-Produkte exportiert hat und/oder Bio-Produkte ausserhalb der Schweiz vermarktet hat. Dies führt in letzter Zeit vermehrt zu Rückfragen/Reklamationen, da die rechtliche Grundlage zum Ausstellen von Bio-Zertifikaten aufgrund der gegenseitigen Anerkennung zwischen der Schweizer Bio-Verordnung und der EU-Bio-Verordnung nicht ganz nachvollziehbar ist. Deshalb wird IMO für die Bio-Zertifizierung 2015 für die Tätigkeiten Export/Vermarktung ausserhalb der Schweiz keine EU-Bio-Zertifikate mehr ausstellen, sondern lediglich das Schweizer Bio-Zertifikat. Aufgrund der oben erwähnten gegenseitigen Anerkennung ist dies dem EU-Bio-Zertifikat gleich gestellt und von Käufern/Kunden von EU-Bio-/CH-Bio-Ware zu akzeptieren.
(07.03.2015/loh)


Die Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18) und die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) wurde jeweils auf den 01.01.15 geändert

Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Bereiche Pflichten der Unternehmen, Probenahme und Stichprobenkontrollen durch die Zertifizierungsstelle, Weinherstellung (Önologische Verfahren und Behandlungen), Zugelassene Pflanzenschutzmittel, Länderliste, Jahresbericht Zertifizierungsstelle ans BLW, Überwachung der Zertifizierungsstelle durch das BLW, Informationsaustausch zwischen Behörden (KC, BLW, …) und den Zertifizierungsstellen bzw. unter den
Zertifizierungsstellen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Pflichten der Unternehmen
Gemäss der überarbeiteten Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18) wurde ein Artikel zu den allgemeinen Pflichten des Unternehmens eingeführt. Dieser Artikel (Art. 24a bis) umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
Das Unternehmen ist verpflichtet:
  • im Fall eines Verstosses die Durchsetzung der für die biologische Produktion vorgesehenen Massnahmen zu akzeptieren;
  • im Fall einer Partieaberkennung die Käufer des Erzeugnisses schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Produkte ohne Bio-Hinweise verkauft werden;
  • Das Unternehmen muss akzeptieren, dass bei Kündigung des Kontrollvertrages unverzüglich die Behörden informiert werden. Dies betrifft auch Kündigung von Subunternehmen. Ist Ihr Unternehmen und Ihr Lohnauftragnehmer bei einer anderen Zertifizierungsstelle, so findet ein Informationsaustausch zwischen den Zertifizierungsstellen statt.
  • für den Fall, dass Sie Ihren Kontrollvertrag bei Ihrer Zertifizierungsstelle kündigen und zu einer anderen Zertifizierungsstelle wechseln, so wird Ihrer Kontrollakte an die neue Zertifizierungsstelle übermittelt;
  • die betreffende Zertifizierungsstelle unverzüglich über etwaige Unregelmässigkeiten oder Verstösse zu informieren, die den biologischen Status der Bio-Produkte beeinträchtigen.
  • Das Unternehmen muss schriftlich erklären, dass es diese Pflichten einhält. Dies werden wir vom IMO in die Bestätigung, welche Sie mit dem Bescheid erhalten und bereits signiert retourniert habe, einbauen.

Probenahme und Stichprobenkontrollen durch die Zertifizierungsstelle
Die Anzahl der Probenahmen und Stichprobenkontrollen ist präzisiert worden.
Die Zertifizierungsstellen müssen bei 5% aller Unternehmen eine Probe ziehen und auch analysieren lassen. Wir können also nicht mehr vorhandene lotkonforme Analysen berücksichtigen. Allerdings werden wir vom IMO dies so handhaben, dass wir beim Vorliegen von lotkonformen Analysen auf Einzelsubstanzen (und nicht auf Multi-Pestizide) untersuchen lassen – was wesentlich günstiger ist als ein vollständiges Screening.
Die Anzahl der unangekündigten Stichprobenkontrollen wurde auf mindestens 10% aller Unternehmen festgelegt.
Sowohl die unangekündigten Kontrollen als auch die Probenahmen werden risikoorientiert durchgeführt. Die Risikoeinteilung der Unternehmen erfolgt unter anderem nach Abweichungen in der Vergangenheit, Anzahl der Lieferanten, Marktdurchdringung der Verkauften Produkte, Risiko der Produkte etc.

Weinherstellung (Önologische Verfahren und Behandlungen)
Festlegung unter welchen Bedingungen bestimmte önologische Verfahren zugelassen sind.

Zugelassene Pflanzenschutzmittel
Präzisierung (Repellents pflanzlicher und tierischer Herkunft) und Ergänzungen (Repellents mineralischer Herkunft).

Länderliste
Verlängerung der Befristeten Aufnahme bei den Ländern, wo diese zum 31.12.14 abgelaufen ist und Ergänzungen von zugelassenen Zertifizierungsstellen bei den Ländern Indien, Japan und Kanada.

Jahresbericht Zertifizierungsstelle ans BLW
Änderung der Vorlage für den Jahresbericht, welchen die Zertifizierungsstellen immer zum 31.01. ans BLW schicken müssen. Ergänzt wurde unter anderem die Kategorie „Exporteure“, welche bei der Zertifizierungsstelle unter Vertrag stehen.

Überwachung der Zertifizierungsstelle durch das BLW
Neben der SAS führt nun unabhängig davon das BLW auch einmal jährlich eine Kontrolle bei jeder Zertifizierungsstelle durch.

Informationsaustausch zwischen Behörden (KC, BLW, …) und den Zertifizierungsstellen bzw. unter den Zertifizierungsstellen
Genaue Regelung des Informationsaustausches zwischen Behörden und Zertifizierungsstellen (auch unter einander). Dafür ist nun auch keine Datenfreigabe des Unternehmens mehr nötig bzw. das Unternehmen kann dem Datenaustausch nicht widersprechen und muss dies akzeptieren. Auch werden die Kantonschemiker von ihrer Schweigepflicht gegenüber den Zertifizierungsstellen befreit.

Weitere Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Dokumenten (Schweizer Bio-Verordnung (SR 910.18) und Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181)).


(06.03.2015/loh)

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