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Pflanzenbau

Anforderungen der EG-Öko-Verordnung für Pflanzenbau und der entsprechenden Durchführungsvorschriften

Vorschriften für Landwirtschafts-, Gartenbau-, Pilzanbau- und Weinbaubetriebe (Diese allgemein gehaltenen Informationen ersetzen nicht den Blick in die EG-Öko-Verordnung und die entsprechenden Durchführungsvorschriften; insbesondere beim Zukauf von Betriebsmitteln sollte im Zweifelsfall die Kontrollstelle oder die Bio-Beratung zu Rate gezogen werden.)

 Saat- und Pflanzgut muss ökologisch sein, ggf. kann nach einer schriftlichen Genehmigung der Kontrollstelle bei nicht verfügbaren Sorten ungebeiztes konventionelles Saatgut eingesetzt werden.

Gebeiztes Saatgut und konventionelle Jungpflanzen dürfen nicht eingesetzt werden.

Als Düngemittel, Bodenverbesserer und Pflanzenschutzmittel dürfen nur zugelassene Produkte verwendet werden.

Grundlage der Düngung ist eine weitgestellte, leguminosenreiche Fruchtfolge und die Nutzung von betriebseigenem Wirtschaftsdünger.

Chemisch-synthetische Düngemittel, Klärschlamm, Fäkalien etc. dürfen nicht eingesetzt werden.

Zugelassen sind zugekaufte Wirtschaftsdünger aus extensiver Tierhaltung nach schriftlicher Genehmigung der Kontrollstelle und diverse Kalk-, Eisen- oder Magnesiumdünger sowie Gesteinsmehle entsprechend Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

Grundlage des Pflanzenschutzes ist die weitgestellte Fruchtfolge, Wahl von geeigneten Sorten, mechanische Beikrautregulierung sowie Förderung von Nützlingen.

Zulässige Pflanzenschutzmittel wie Schwefel, natürliches Pyrethrum oder Bacillus thuringiensis sind im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet und müssen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz zugelassen sein (Pflanzenschutz im ökologischen Landbau, JKI).

Nicht zulässig sind alle chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel, auch die Lagerung von Restbeständen auf dem Betrieb.

Die Substrate für den Pilzanbau dürfen aus Stallmist und tierischen Exkrementen hergestellt werden , der aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammt, bzw. zu 25 % aus konventioneller Tierhaltung, die bestimmte Bedingungen erfüllt. Weiterhin sind landwirtschaftliche Produkte aus ökologischer Wirtschaftsweise z.B. Stroh, unbehandelter Torf und unbehandeltes Holz zulässig (Art. 6 der Verordnung (EG) 889/2008).

Für die Umstellung des Betriebes auf biologischen Anbau gelten bestimmte Zeiträume entsprechend der angebauten Kulturen.
 

Antragsformulare

Hier können Sie die Formulare zur
Konformitätsprüfung_von_betriebsfremden_Düngemitteln.pdf und der 
Konformitaetspruefung_von_Pflanzenschutzmitteln.pdf
herunterladen.

Den Antrag auf Einsatz von Saat- oder Pflanzgut aus nicht anerkannt ökologischer Erzeugung können Sie direkt über www.organicxseeds.de stellen.