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ImkerVorschriften für Imkereibetriebe (diese allgemein gehaltenen Informationen ersetzen nicht den Blick in die EG-Verordnung bzw. die Richtlinien der Anbauverbände; insbesondere beim Zukauf von Betriebsmitteln sollte im Zweifelsfall die Kontrollstelle oder die Bio-Beratung zu Rate gezogen werden.)
Die ökologische Qualität der Imkereierzeugnisse hängt sowohl von der Behandlung der Bienenstöcke und der Umweltqualität ab als auch von den Bedingungen, unter denen die Produkte gewonnen, verarbeitet und gelagert werden. Die Umstellungszeit beträgt mindestens zwölf Monate. In dieser Zeit kann unter bestimmten Bedingungen Wachs zugelassen werden, das nicht von ökologischen Einheiten stammt. Für Bestandsgründungen können ökologisch gehaltene Völker übernommen oder geteilt werden. Dabei sind europäische Rassen zu bevorzugen, die eine Anpassung an die Umweltbedingungen, Vitalität und Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten zeigen. Zur Erneuerung eines Bestandes können jährlich 10 % Weiseln und Schwärme, die nicht ökologisch gehalten wurden, auf Waben oder Wachsböden der ökologischen Einheit gesetzt werden. Für diese Ausnahmeregelung gilt die Umstellungszeit nicht. Die Standorte der Bienenstöcke müssen der Kontrollstelle auf einer geeigneten Karte nachgewiesen werden. Die Bienenweide muss im Umkreis von drei Kilometern aus Pflanzen des ökologischen Landbaus, Wildpflanzen oder Kulturpflanzen bestehen, deren Anbau nur geringe Umweltbelastung mit sich bringt (im Sinne von Programmen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren). Des Weiteren muss der Bienenstock in ausreichender Entfernung von nichtlandwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen wie Stadtgebieten oder Autobahnen stehen. Dies gilt nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke. Die künstliche Fütterung der Bienen mit Honig, Zuckersirup und Zucker in ökologischer Qualität ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tagen vor Beginn der nächsten Nektar- und Honigtautrachtzeit zulässig, wenn sie aufgrund der klimatischen Verhältnisse notwendig ist. Ansonsten sind umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung zu belassen. Die Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung beruht auf der Grundlage der Auswahl geeigneter Rassen und der Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Prophylaxe wie regelmäßige Inspektion der Bienenstöcke, Desinfektion der Ausrüstung mit zugelassenen Mitteln und Erneuerung des Wachses. Zur Varroabehandlung dürfen Ameisen-, Oxal-, Essig- und Milchsäure sowie Menthol, Kampfer, Eukalyptol und Thymol eingesetzt werden, wobei dies für die Kontrollstelle dokumentiert werden muss. Chemisch-synthetische Arzneimittel sind verboten. Müssen aufgrund von Krankheiten chemisch-synthetische allopathische Mittel eingesetzt werden, so müssen die betroffenen Völker neu umgestellt werden. In dieser Umstellungszeit muss das Wachs mit ökologischem Wachs ausgetauscht werden. Für die Bienenhaltung gelten folgende Grundsätze: Die Vernichtung von Bienen (mit Ausnahme der männlichen Brut zur Eindämmung der Varroatose) und Verstümmelung ist verboten. Die Bienenstöcke müssen aus natürlichen Materialien bestehen. Diese dürfen nur mit bestimmten Mitteln gegen Ungeziefer geschützt werden, damit die Umwelt und die Imkereierzeugnisse nicht kontaminiert werden können. Die Dokumentation der Imkerei inklusiv Etikettierung, Lagerung etc. wird ebenfalls durch die Verordnung (EG) 834/2007 und deren Durchführungsverordnung geregelt. Stand: Januar 2010 |
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