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Handel

Seit dem 01. Juli 2005 müssen sich Handelsunternehmen, die Öko-Erzeugnisse vermarkten, der Kontrolle nach der EG-Öko-Verordnung unterstellen.
Art. 28 der EG-Bio-Verordnung führt dazu auf, dass jedes Unternehmen, das Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Abs. (2) erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet ist, diese Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde zu melden und sie dem Kontrollverfahren zu unterstellen, und zwar bevor solche Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden.

Ausnahmen:
  • Einzelhändler sind in Deutschland dann von der Kontrollpflicht ausgenommen, wenn sie
    • die direkt an den Endverbraucher vermarkteten Öko-Erzeugnisse nur an Orten in räumlicher Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder lagern lassen
    • und wenn sie keine anderen kontrollpflichtigen Tätigkeiten wie „erzeugen“ oder „aufbereiten“ (=verarbeiten, ab- oder umverpacken, ab- oder umfüllen, (um-)etikettieren) vornehmen oder Öko-Waren aus einem Drittland einführen.
  • Handelsunternehmen, die Produkte vor den Augen des Verbrauchers aus dem gekennzeichneten Originalgebinde entnehmen und in ein anderes Gebinde umpacken, sind nicht kontrollpflichtig.
  • Von der Kontrollpflicht nicht ausgenommen sind dagegen Zentrallager großer Handelsketten und Öko-Großhandelsunternehmen, die die Ware an Wiederverkäufer und Verarbeiter vermarkten.
Die Vorgaben für die Kontrolle eines Handelsunternehmens entnehmen Sie bitte den allgemeinen Kontrollanforderungen.
 
Die IMO GmbH führt die Kontrolle in Ihrem Unternehmen gerne schnell und kompetent durch. Zu den entsprechenden Anmeldeunterlagen zum Kontrollverfahren gelangen Sie hier.